§ 40 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

10. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

 

§ 40

Mitwirkung der Landesregierung bei der

Besorgung der Aufgaben der Anstalt

 

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen

a)

die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen zu einem Ausbildungslehrgang (§ 8 Abs 3),

b)

die Zusammenfassung von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte zu einem Führungskräftelehrgang (§ 13 Abs 2),

c)

der Stellenplan (§ 31),

d)

der Voranschlag und die Änderung des Voranschlages (§ 34 Abs 1),

e)

die Haushaltsordnung (§ 34 Abs 7) sowie

f)

der Jahresabschluß (§ 35).

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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