§ 38 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 38

Aufbringung der sonstigen finanziellen

Mitteln der Anstalt

 

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden - unbeschadet der Regelungen hinsichtlich des Personalaufwandes (§ 36) und des Aufwandes für die räumliche und sachliche Ausstattung (§ 37) der Anstalt - aufgebracht durch

a)

jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes Kärnten zur Verfügung zu stellen sind,

b)

Zuwendungen nationaler Förderungseinrichtungen sowie supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration,

c)

Kostenersätze für die Besorgung von Ausbildungsaufgaben im Auftrag Dritter,

d)

Kostenersätze für sonstige Leistungen der Anstalt und

e)

sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

 

(2) Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen (Abs 1 lit a) zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe der jährlichen Zuwendungen richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Voranschlag (§ 34); sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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