§ 36 K-VwAG

K-VwAG - Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 36

Personalaufwand der Anstalt

 

(1) Den Personalaufwand für den Direktor und für die Bediensteten der Anstalt nach Maßgabe des genehmigten Stellenplanes (§ 31 Abs 4) hat die Landesregierung aus Mitteln des Landes zu tragen.

 

(2) Dem Personalaufwand für weitere Bedienstete der Anstalt außerhalb des Stellenplanes (§ 32 Abs 2) hat die Anstalt aus ihren Mitteln zu tragen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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