§ 7 K-VabstG

K-VabstG - Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 7

Stimmzettel

 

(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel (Muster Anlage 2) zu verwenden.

 

(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 61/2 bis 71/2cm in der Breite und 91/2 bis 101/2 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

 

(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und "Volksabstimmung" mit der Beifügung des Datums der Volksabstimmung,

b)

die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll,

c)

unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "Nein" und daneben einen Kreis.

 

(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, so sind die für jede Volksabstimmung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.

 

(5) § 69 Abs 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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