§ 1 K-VabstG

K-VabstG - Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 1

Volksabstimmung

 

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33 der Kärntner Landesverfassung - K-LVG, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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