§ 4 K-VabstG

K-VabstG - Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 4

Stimmrecht

 

(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs 2 lit c) zum Landtag wahlberechtigt sind.

 

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 5) nur einmal eingetragen sein.

 

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 K-VabstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 K-VabstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 K-VabstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 K-VabstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 K-VabstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VabstG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 K-VabstG
§ 5 K-VabstG