§ 10 K-UAG § 10

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse anzuwenden.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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