§ 7 K-UAG § 7

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Obmann zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Obmann die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Rechtsbeistand hat den Untersuchungsausschuss bei der Bestimmung des Gangs der Beweisaufnahme und der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen, auf die Erforschung des für die Untersuchung maßgebenden Sachverhalts hinzuwirken und sich bei der Beratung des Ausschusses von der Beachtung der Gesetzmäßigkeit und Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Beweisaufnahme leiten zu lassen. Er hat den Obmann jederzeit unverzüglich auf Verletzungen dieses Gesetzes sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. Ferner hat er unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 31  Abs. 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 28 hinzuweisen.

(3) Nach Beendigung der Befragung durch den Obmann und die anderen Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann der Rechtsbeistand ergänzende Fragen an eine Auskunftsperson richten.

(4) Der Rechtsbeistand hat tunlichst während der Dauer der Beweisaufnahme, jedenfalls unverzüglich nach dem Ende derselben (§ 11 Abs. 3, § 40) einen schriftlichen Feststellungsbericht zu erstellen und diesen zugleich an den Obmann und die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Der Feststellungsbericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens eine zusammenfassende Darstellung der Beweisaufnahme zu enthalten.

(5) Der Rechtsbeistand hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.

(6) Soweit die Beratung nicht in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses stattfindet, hat der Rechtsbeistand die Mitglieder des Untersuchungsausschusses in rechtlichen Fragen, die die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses betreffen, außerhalb einer Sitzung zu beraten.

(7) Der Rechtsbeistand ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren, soweit dies die jeweils maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorsehen, das Recht auf diese Verschwiegenheit.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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