§ 15 K-UAG § 15

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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