Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
1.  | Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;  | |||||||||
2.  | Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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