§ 1 K-UAG § 1

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein solcher Antrag ist unzulässig, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist.

(2) Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.

(3) Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung des Antrages durch die Präsidialkonferenz.

(4) Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des Antrages beim Landtagsamt hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des Antrages im Sinne des Abs. 5 zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antrag unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des Antrages zu beheben oder den Antrag zurückzuziehen. Wird ein Mangel des Antrages rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.

(5) Nach Beratung der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn er eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn er nicht von einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn er eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung eines Antrages und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(6) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Abs. 5 zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des § 2 zu entsenden.

(7) Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach § 2 zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die den Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident des Landtages zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich einen Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen nach Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 entsendeten Mitglieder zu benennen.

(8) Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sowie von der Benennung des Obmanns gemäß Abs. 7 unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(9) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann von den Antragstellern bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Abs. 6 zurückgezogen werden.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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