Anl. 2 K-SGAG

K-SGAG - Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.

Artikel II(LGBl Nr 26/2018)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) eine Risikoanalyse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, BGBl. I Nr. 118/2016, vorzunehmen und deren Ergebnis aufzuzeichnen.

(3) Kapitalgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) über eine aufrechte Ausspielbewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015, verfügen, sind verpflichtet, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Verpflichtungen gemäß Art. I Z 3 (§ 9 Abs. 2 lit. c ), Art. I Z 4 (§ 9 Abs. 2 lit. h) und Art. I Z 10 (§ 19 Abs. 2) dieses Gesetzes nachzukommen.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Notifikationsnummer 2017/375/A) unterzogen.

Artikel III(LGBl Nr 96/2019)

(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.

(3) Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 K-SGAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 K-SGAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2 K-SGAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 K-SGAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 K-SGAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SGAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 K-SGAG
Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG) Fundstelle