§ 83 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 83

Gemeinsame Bestimmungen

 

(1) (entfällt)

 

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen der Schule zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

 

(3) Auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.

In Kraft seit 12.08.2010 bis 31.12.9999
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