§ 84f K-SchG Sonstige Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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