§ 84b K-SchG § 84b

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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