§ 73 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 73

Errichtung, Erhaltung und Auflassung

 

(1) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen gelten die Bestimmungen der §§ 46, 48 bis 55 und 60 bis 67 sinngemäß.

 

(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim allgemein und höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eingehoben werden. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltsverpflichteten) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen.

 

(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
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