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Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Stand der Gesetzesgebung: 11.11.2021
Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird
StF: LGBl. Nr. 53/2016

§ 1 K-RSS


(1) Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit

a)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Motorantrieb,

b)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die vorwiegend Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie Hausboote (Raumhöhe größer als 1,6 m, Rauminhalt größer als 7,5 m³), auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen, Amphibienfahrzeugen und sonstigen schwimmfähig gemachten Landfahrzeugen und dgl., sowie mit Tauchfahrzeugen und Luftkissenfahrzeugen,

verboten.

(2) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/6 und 783/7, je KG Gurlitsch I (Strandbad Klagenfurt), das ist der zwischen den Grenzpunkten 5607 (Nord-Ost-Ecke des Bootshauses der Stadt Klagenfurt am Wörthersee) und 7632 (Wasserrutsche des Strandbades) in der KG Gurlitsch I gelegene Teil des Sees bis zu einer Entfernung von 250 vom Ufer, verboten.

(3) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/7 und 967, je KG Gurlitsch I (Strandbad Loretto), das ist der zwischen der verlängert gedachten Linie zwischen den Grenzpunkten 7227 (Süd-Ost-Ecke des Schlosses Loretto) und 945 (Ostecke des Pavillons, Grundstück Nr. 959) im Westen und der gedachten Verlängerung zwischen den Grenzpunkten 7751 und 7748 (Westseite des Bootshauses der Stadt Klagenfurt) im Osten gelegene Teil des Sees in der KG Gurlitsch I, bis zu einer Entfernung von 40 m vom Ufer, wobei die östliche Grenze des Schutzgebietes nach 25 m vom Ufer in einem sanften Bogen nach Nordwesten abwinkelt, verboten.

(4) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil des Seegrundstückes 808/1, KG Goritschitzen (Strandbad Maiernigg), mit dem Grenzverlauf im Westen ausgehend vom Punkt 40 m nordwestlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, im rechten Winkel 25 m in nordöstliche Richtung und von diesem Punkt 70 m in nördliche Richtung, und mit dem Grenzverlauf im Osten, ausgehend vom Punkt 60 m östlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, in nördliche Richtung, bis zu einer Entfernung von 110 m vom Ufer, verboten.

(5) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Pörtschacher Westbucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 995/1 und 996/1, je KG Pörtschach (Promenadenbad der Gemeinde), wobei dieser Teil durch die Verbindungsbrücke zum Grundstück 995/4 (Insel), dann durch die gedachte Verlängerung des nördlichen Endes der Rutschenanlage beim Sprungturm, sowie durch die Verbindungslinie zum nordwestlichen Punkt, der im Winkel von 300° vom nördlichen Punkt der Rutschenanlage 103 m entfernt ist, und durch die Linie zum nordwestlichen Punkt des Grundstückes 995/5, KG Pörtschach, begrenzt ist, verboten.

(6) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf folgenden durch Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen der Drau und deren Stauseen verboten: Gurk-Rückstau, Möchlinger Au, Brenndorfer Au, Linsendorfer Drauschleife, Guntschacher Au, Vogelschutzgebiet Völkermarkter Stausee, Flachwasserbiotop Neudenstein.

(7) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist im unmittelbaren Nahbereich von Wasserkraftanlagen auf Draustauseen verboten. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.

§ 2 K-RSS


(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren

a)

der Bundespolizei,

b)

des Bundesheeres,

c)

der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz etc.),

d)

Rettungs- und Feuerlöschdienste,

e)

der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde,

f)

musealer Einrichtungen,

g)

der Betreiber der jeweiligen Wasserkraftanlagen hinsichtlich der in § 1 Abs. 7 genannten Bereiche und

h)

zur Beseitigung von die Badeausübung störenden Wasserpflanzen, sofern für diese Tätigkeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt,

insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist.

(2) Von den Beschränkungen der Ausübung der Schifffahrt auf Seen ist die Verwendung von Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren insbesondere

a)

zur Abhaltung sportlicher Veranstaltungen,

b)

zu Forschungszwecken,

c)

zur Vornahme von Arbeiten, wie zB Vermessungsarbeiten oder Verlegung von Leitungen, oder

d)

zu Erprobungszwecken vom 01.01. bis 30.06., vom 01.07. bis 31.08. in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie vom 01.09. bis 31.12. jeden Jahres,

auf die Dauer des Vorhabens, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr, dann ausgenommen, wenn für eine solche Ausnahme ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse eine solche Ausnahme erfordert. Ein vom Landeshauptmann ausgestellter Nachweis darüber ist bei der Inanspruchnahme der Ausnahme mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde vorzulegen.

§ 3 K-RSS § 3


(1) Auf dem Wörthersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

c)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren zur Ausübung der privaten Schifffahrt,

unbeschadet der Verbotszonenbestimmungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5, zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Wörthersee mit 53 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 10 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Wörthersee wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 335 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 20 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(4) Auf dem Wörthersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, unbeschadet der Verbotszonenbestimmungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5, zulässig.

(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Wörthersee mit 27 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 10 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Wörthersee mit 500 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 90 des amtlichen Kennzeichens registriert.

§ 4 K-RSS § 4


(1) Auf dem Ossiacher See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

c)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren zur Ausübung der privaten Schifffahrt,

zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Ossiacher See mit 11 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 11 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Ossiacher See wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 28 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 21 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(4) Auf dem Ossiacher See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.

(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Ossiacher See mit 15 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 11 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Ossiacher See mit 30 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 91 des amtlichen Kennzeichens registriert.

§ 5 K-RSS


(1) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

c)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren zur Ausübung der privaten Schifffahrt,

zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 16 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Millstätter See wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 3 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 22 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(4) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.

(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 15 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Millstätter See mit 40 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 92 des amtlichen Kennzeichens registriert.

§ 6 K-RSS


(1) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Weißensee mit 3 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 13 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.

(4) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Weißensee mit 1 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 13 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(5) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Weißensee mit 0 festgesetzt.

(6) Auf dem Weißensee ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug (Floßschubverband für Fremdenverkehrsveranstaltungen der Gemeinde Weißensee) sowie mit einem Floß mit Elektromotor für Trekkingfahrten zulässig.

§ 7 K-RSS § 7


(1) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Faaker See mit 2 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 14 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.

(4) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Faaker See mit 0 festgesetzt. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(5) Auf dem Faaker See ist die Schifffahrt mit einem Arbeitsfahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Zweck der Bewirtschaftung der Faaker-See Insel zulässig.

§ 8 K-RSS


(1) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Leistung von höchstens 12 kW – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO – zulässig, wenn es sich entweder um Fahrzeuge mit Viertakt-Hubkolbenmotoren handelt oder um Fahrzeuge mit Zweitakt-Hubkolbenmotoren, welche schon vor dem 01.01.2003 auf diesem Gewässern eingesetzt wurden und seither durchgehend entsprechend den schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind

a)

Wasserfahrzeuge, die den Betriebs- und Betreuungszwecken der VERBUND Hydro Power GmbH dienen,

b)

Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind,

c)

Flöße, die einer gewerbsmäßigen Nutzung im Sinne des § 75 Abs. 2 des SchFG zu touristischen Zwecken dienen.

(2) Die Anzahl der auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser gemäß Abs. 1 erster Satz verwendeten Fahrzeuge wird mit 1000 begrenzt. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(3) Auf dem Völkermarkter Stausee ist die Schifffahrt mit drei Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb für Betreuungszwecke des Rudersports zulässig.

(4) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 12 kW, vorbehaltlich der Verbotsbestimmung gemäß § 1 Abs. 6 zulässig. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(5) Im rechtsufrigen Bereich der Drau bzw. des Völkermarkter Stausees – Steiner Au – ist die Schifffahrt sowie das Stillliegen mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern ohne maschinellem Antrieb – ausgenommen Tretboote – von Fluss km 451,8 bis Fluss km 453,4 in den mit entsprechenden Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr zulässig.

§ 9 K-RSS


(1)         (entfällt)

(2)         Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.

(3)         Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke bis zu einer Leistung von höchstens 2,5 kW sowie mit Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt zulässig.

§ 10 K-RSS § 10


Die Ausübung der Schifffahrt mit einem der in den §§ 3 bis 8 angeführten Fahrzeugen ist auf den in diesen Bestimmungen angeführten Gewässern solange zulässig, wie die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere eine aufrechte schifffahrtsrechtliche Zulassung besteht.

§ 11 K-RSS § 11


Für eine künftig angestrebte Ausübung der Schifffahrt auf Seen ihm Rahmen der in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Höchstzahlen von Fahrzeugen wird – vorbehaltlich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie der Beachtung sachlicher Kriterien, insbesondere der Rechtsnachfolge in die Verfügungsberechtigung über Fahrzeuge – ab 03.10.2016, 14:00 Uhr, ein Vormerklistensystem nach den Grundsätzen der Transparenz und Chancengleichheit auf elektronischem Weg geführt. In den Vormerklisten sind allfällige Interessenbekundungen an der künftig angestrebten Ausübung der Schifffahrt, gereiht nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens, mit Zustimmung der Betroffenen aufzunehmen; Betroffenen ist auf Verlangen auf elektronischem Wege Einsicht über ihre Reihung auf der Vormerkliste zu ermöglichen.

§ 12 K-RSS


Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;

2.

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019.

§ 13 K-RSS § 13


(1) Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Schifffahrt auf den in den §§ 3 bis 8 angeführten Gewässern zulässigerweise ausgeübt worden ist, darf sie auch nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 28/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2012, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen – E-Boote VO geregelt wird, LGBl. Nr. 39/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2012, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-RSS


Afritzer See

Aichwaldsee

Bassgeigensee

Bodenseen

Draustauseen

Faaker See

Farchtner See

Feldsee (Brennsee)

Forstsee

Freibachstausee

Gösselsdorfer See

Goggausee

Griffner See

Hafnersee

Haidensee

Keutschacher See

Kleiner See im Gemeindegebiet Techelsberg

Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf

Kleinsee im Gemeindegebiet St. Kanzian

Klopeiner See

Kraiger See

Linsendorfer Drauschleife

Längsee

Magdalener See

Maltschacher See

Millstätter See mit dem Millstätter Seebach

Ossiacher See mit dem Seebach

Pressegger See

Rauschelesee

St. Leonharder Seen

Sonnegger See

Turnersee

Weißensee

Wernberger Drauschleife

Wörthersee mit der Glanfurt bis zur Schleuse

Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen (K-RSS) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird
StF: LGBl. Nr. 53/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

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