§ 8 K-RSS

K-RSS - Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen bis zu einer Leistung von höchstens 12 kW – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO – zulässig, wenn es sich entweder um Fahrzeuge mit Viertakt-Hubkolbenmotoren handelt oder um Fahrzeuge mit Zweitakt-Hubkolbenmotoren, welche schon vor dem 01.01.2003 auf diesem Gewässern eingesetzt wurden und seither durchgehend entsprechend den schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen verwendet werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind

a)

Wasserfahrzeuge, die den Betriebs- und Betreuungszwecken der VERBUND Hydro Power GmbH dienen,

b)

Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind,

c)

Flöße, die einer gewerbsmäßigen Nutzung im Sinne des § 75 Abs. 2 des SchFG zu touristischen Zwecken dienen.

(2) Die Anzahl der auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser gemäß Abs. 1 erster Satz verwendeten Fahrzeuge wird mit 1000 begrenzt. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(3) Auf dem Völkermarkter Stausee ist die Schifffahrt mit drei Fahrzeugen mit maschinellem Antrieb für Betreuungszwecke des Rudersports zulässig.

(4) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 12 kW, vorbehaltlich der Verbotsbestimmung gemäß § 1 Abs. 6 zulässig. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(5) Im rechtsufrigen Bereich der Drau bzw. des Völkermarkter Stausees – Steiner Au – ist die Schifffahrt sowie das Stillliegen mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern ohne maschinellem Antrieb – ausgenommen Tretboote – von Fluss km 451,8 bis Fluss km 453,4 in den mit entsprechenden Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr zulässig.

In Kraft seit 27.05.2020 bis 31.12.9999
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