§ 5 K-PresseFG

K-PresseFG - Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind für das Jahr 2007 spätestens bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs 1) folgenden dritten Monatsersten einzubringen.

 

(3) Anträge, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. März 2007 im Hinblick auf die Presseförderungsrichtlinien eingebracht wurden und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gelten als nach diesem Gesetz für das Jahr 2007 rechtzeitig eingebrachte Anträge.

 

(4) Die Förderungsbeträge für das Jahr 2007 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem Betrag im Nachhinein gewährt.

 

(5) Bereits vom Land als Träger von Privatrechten ausbezahlte Förderungen für das Jahr 2007, die der Förderung nach diesem Gesetz entsprechen, sind auf den Förderbetrag nach Abs 4 anzurechnen.

In Kraft seit 08.09.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-PresseFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-PresseFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-PresseFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-PresseFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-PresseFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-PresseFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-PresseFG
Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG (K-PresseFG) Fundstelle