Gesamte Rechtsvorschrift K-PresseFG

Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 29. Juni 2007 über die Förderung der Kärntner Tages-
und Wochenzeitungen (Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG)

StF: LGBl Nr 57/2007

§ 1 K-PresseFG


§ 1

Zielsetzung

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungsvielfalt der Kärntner Tages- und Wochenzeitungen zu erhalten und zu fördern.

 

(2) Das Land unterstützt als Träger von Privatrechten die Erreichung der Zielsetzung nach Abs 1 durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen.

§ 2 K-PresseFG


§ 2

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

 

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur an Medieninhaber von in Kärnten periodisch erscheinenden Tages- und Wochenzeitungen gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden und in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist:

a)

die Zeitung geht im Besonderen auf die Belange des Landes Kärnten ein und dient der politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und lokalen Information und Meinungsbildung; sie muss sowohl von lokalem als auch von regionalem Interesse sein;

b)

zumindest 20 vH des Umfanges der Zeitung muss redaktionell auf das Geschehnis in Kärnten in eigenständig gestalteten Beiträgen abstellen;

c)

die Zeitung muss in Kärnten verlegt und gedruckt werden;

d)

eine Tageszeitung muss zumindest 240-mal, eine Wochenzeitung zumindest 41-mal jährlich erscheinen;

e)

der Medieninhaber muss für den redaktionellen Teil der Zeitung überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen;

f)

die Zeitung muss im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bereits seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und während dieses Zeitraumes die sonstigen Voraussetzungen für die Förderung erfüllen;

g)

die durchschnittlich täglich verbreitete Auflage bei Tageszeitungen bzw. wöchentlich verbreitete Auflage bei Wochenzeitungen in Kärnten muss jedenfalls höher als 3 vH der Bevölkerungszahl des Landes Kärnten nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis der letzten Volkszählung sein;

h)

der Medieninhaber muss einen Beitrag zur Jugendbeschäftigung leisten, indem im Rahmen seines Betriebes oder im Betrieb zum Konzern gehörender Unternehmen am Standort Kärnten fortwährend für die Dauer des Bezuges der Förderung mindestens fünf Lehrlinge oder Aspiranten ausgebildet werden;

i)

der Medieninhaber hat gegenüber dem Land Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen.

 

(2) Bei Tageszeitungen ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs 1 Folgendes für die Erlangung einer Förderung nachzuweisen:

a)

der Verkaufspreis muss dem durchschnittlichen Marktpreis für vergleichbare Zeitungen entsprechen;

b)

die Zeitung muss für jedermann vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich sein.

 

(3) Unter die förderungswürdigen Tages- und Wochenzeitungen fallen jedenfalls nicht:

a)

Zeitungen, deren Inhalt nicht über den einer reinen Fachpresse hinausreicht;

b)

Zeitungen, die ausschließlich oder überwiegend Kundenzeitungen oder Presseorgane von Interessenvertretungen oder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind;

c)

Zeitungen, die von einer Gebietskörperschaft verlegt werden oder an denen eine Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

§ 3 K-PresseFG


§ 3

Anträge

 

(1) Förderungen dürfen nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung darzulegen; die erforderlichen Unterlagen sowie eine Verpflichtungserklärung (Abs 3) sind dem Antrag anzuschließen. Die Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Medieninhaber steht, bestätigt werden.

 

(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen.

 

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Medieninhaber vor der Gewährung einer Förderung rechtsverbindlich verpflichtet,

a)

eine Änderung der Umstände, die Voraussetzung für die Gewährung der Förderung sind, unverzüglich dem Amt der Kärntner Landesregierung bekannt zu geben;

b)

den Förderungsbetrag ökonomisch und widmungsgemäß (Abs 4) zu verwenden und dies über Aufforderung der Kärntner Landesregierung nachzuweisen;

c)

Förderungen, einschließlich einer 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz liegenden Verzinsung, über Aufforderung der Kärntner Landesregierung zurückzuzahlen, wenn Förderungen aufgrund unvollständiger, unwahrer oder falscher Angaben gewährt wurden oder die Förderung nicht ökonomisch oder widmungsgemäß (Abs 4) verwendet wurde oder Nachweise über die Verwendung nicht beigebracht wurden.

 

(4) Eine ökonomische und widmungsgemäße Verwendung ist jedenfalls gegeben, wenn die Förderung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unmittelbar zur Sicherung des Bestandes der Zeitung in Kärnten verwendet wird.

§ 4 K-PresseFG


§ 4

Höhe der Förderung

 

(1) Die Summe der zur Verteilung gelangenden Förderungsmittel ergibt sich aus den im jeweiligen Landesvoranschlag für Tages- und Wochenzeitungen getrennt vorgesehenen Beträgen.

 

(2) Die jährliche Förderung für Tageszeitungen besteht aus

a)

einem Sockelbetrag, der - abweichend von § 2 Abs 1 lit c - auch dann gewährt werden darf, wenn die Tageszeitung nicht in Kärnten verlegt und gedruckt wird, aber zumindest über eine eigene Redaktion in Kärnten verfügt, wobei in der eigenen Redaktion in Kärnten überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigt werden müssen;

b)

einem Steigerungsbetrag, der nur gewährt werden darf, wenn - zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen (§ 2 Abs 1 und 2) - die durchschnittlich täglich verbreitete Auflage der Zeitung in Kärnten 25 vH der Bevölkerungszahl des Landes Kärnten nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis der letzten Volkszählung nicht überschreitet.

 

(3) Von den für die Förderung von Tageszeitungen im Landesvoranschlag vorgesehenen Mitteln entfallen 75 vH auf die Sockelbeträge und 25 vH auf die Steigerungsbeträge, wobei die Förderungsmittel für Sockelbeträge so aufzuteilen sind, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Sockelbetrages erhält. Die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel für Steigerungsbeträge sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber eine gleich hohe Förderung in Form eines Steigerungsbetrages erhält.

 

(4) Die für Wochenzeitungen zur Verfügung stehenden Mittel sind so aufzuteilen, dass jeder Förderungswerber einen Anteil im Verhältnis der durchschnittlich wöchentlich verbreiteten Auflage erhält.

 

(5) Die Förderungsbeträge werden in halbjährlichen Raten zum 1. Juni und 1. November des jeweiligen Jahres im Nachhinein gewährt.

 

(6) Fällt eine Voraussetzung für die Förderung während des Kalenderjahres weg, so darf die Förderung in aliquoter Höhe nur mehr für den Zeitraum geleistet werden, für den die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren; der Berechnung der Aliquotierung sind die vollen Monate vor dem Wegfall der Voraussetzung zugrunde zu legen.

 

(7) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Andere Zeitungen, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgegeben oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.

 

(8) Die Kärntner Landesregierung hat sämtliche Ergebnisse der Förderung spätestens zwei Wochen nach deren Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 5 K-PresseFG


§ 5

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Anträge auf Gewährung einer Förderung sind für das Jahr 2007 spätestens bis zum Ablauf des dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs 1) folgenden dritten Monatsersten einzubringen.

 

(3) Anträge, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. März 2007 im Hinblick auf die Presseförderungsrichtlinien eingebracht wurden und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gelten als nach diesem Gesetz für das Jahr 2007 rechtzeitig eingebrachte Anträge.

 

(4) Die Förderungsbeträge für das Jahr 2007 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem Betrag im Nachhinein gewährt.

 

(5) Bereits vom Land als Träger von Privatrechten ausbezahlte Förderungen für das Jahr 2007, die der Förderung nach diesem Gesetz entsprechen, sind auf den Förderbetrag nach Abs 4 anzurechnen.

Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG (K-PresseFG) Fundstelle


Gesetz vom 29. Juni 2007 über die Förderung der Kärntner Tages-
und Wochenzeitungen (Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG)

StF: LGBl Nr 57/2007

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