§ 2 K-PresseFG

K-PresseFG - Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 2

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

 

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur an Medieninhaber von in Kärnten periodisch erscheinenden Tages- und Wochenzeitungen gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden und in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist:

a)

die Zeitung geht im Besonderen auf die Belange des Landes Kärnten ein und dient der politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und lokalen Information und Meinungsbildung; sie muss sowohl von lokalem als auch von regionalem Interesse sein;

b)

zumindest 20 vH des Umfanges der Zeitung muss redaktionell auf das Geschehnis in Kärnten in eigenständig gestalteten Beiträgen abstellen;

c)

die Zeitung muss in Kärnten verlegt und gedruckt werden;

d)

eine Tageszeitung muss zumindest 240-mal, eine Wochenzeitung zumindest 41-mal jährlich erscheinen;

e)

der Medieninhaber muss für den redaktionellen Teil der Zeitung überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen;

f)

die Zeitung muss im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bereits seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und während dieses Zeitraumes die sonstigen Voraussetzungen für die Förderung erfüllen;

g)

die durchschnittlich täglich verbreitete Auflage bei Tageszeitungen bzw. wöchentlich verbreitete Auflage bei Wochenzeitungen in Kärnten muss jedenfalls höher als 3 vH der Bevölkerungszahl des Landes Kärnten nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellten Ergebnis der letzten Volkszählung sein;

h)

der Medieninhaber muss einen Beitrag zur Jugendbeschäftigung leisten, indem im Rahmen seines Betriebes oder im Betrieb zum Konzern gehörender Unternehmen am Standort Kärnten fortwährend für die Dauer des Bezuges der Förderung mindestens fünf Lehrlinge oder Aspiranten ausgebildet werden;

i)

der Medieninhaber hat gegenüber dem Land Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offenzulegen.

 

(2) Bei Tageszeitungen ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs 1 Folgendes für die Erlangung einer Förderung nachzuweisen:

a)

der Verkaufspreis muss dem durchschnittlichen Marktpreis für vergleichbare Zeitungen entsprechen;

b)

die Zeitung muss für jedermann vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich sein.

 

(3) Unter die förderungswürdigen Tages- und Wochenzeitungen fallen jedenfalls nicht:

a)

Zeitungen, deren Inhalt nicht über den einer reinen Fachpresse hinausreicht;

b)

Zeitungen, die ausschließlich oder überwiegend Kundenzeitungen oder Presseorgane von Interessenvertretungen oder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind;

c)

Zeitungen, die von einer Gebietskörperschaft verlegt werden oder an denen eine Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

In Kraft seit 08.09.2007 bis 31.12.9999
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