§ 1 K-PresseFG

K-PresseFG - Kärntner Presseförderungsgesetz - K-PresseFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 1

Zielsetzung

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungsvielfalt der Kärntner Tages- und Wochenzeitungen zu erhalten und zu fördern.

 

(2) Das Land unterstützt als Träger von Privatrechten die Erreichung der Zielsetzung nach Abs 1 durch die Gewährung von finanziellen Zuwendungen.

In Kraft seit 08.09.2007 bis 31.12.9999
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