§ 55 K-PG 2010 Besonderer Pensionsbeitrag

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1)              Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen, bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2)              Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

1.

soweit es sich um die Anrechnung der Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder der Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 52 Abs. 2 Z 6) handelt,

2.

soweit der Beamte für die angerechnete Zeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

3.

soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind,

4.

soweit die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubs nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen angerechnet worden ist, oder die Zeiten nach § 10 Abs. 6 iVm § 1 Abs. 10 im dort vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.

(3)              Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist als Bemessungsgrundlage das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen heranzuziehen.

(4)              Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden Monat der angerechneten Zeiten 10,25 % der Bemessungsgrundlage.

(5)              Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bemessung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(6)              Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, kann die Landesregierung bis zu 90 Monatsraten bewilligen.

(7)              Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(8)              Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(9)              Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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