§ 10 K-PG 2010 Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127 GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.

(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Kalenderjahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, festgelegt.

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

1.

der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;

2.

der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zum Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, festgelegt. Für die Jahre ab 2005 hat die Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG Aufwertungszahlen durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dem Kalenderjahr, in das der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

(4) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt die in § 167 K-DRG 1994 festgelegte Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag.

(5)         Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug unter Beachtung des § 143 K-DRG 1994 heranzuziehen. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach § 52 Abs.1, § 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die Erhöhung des Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(6)         Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 10), jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010 soferne diese nicht nach Abs. 5 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.528,87 € pro Monat für das Jahr 2010, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.528,87 € im Jahr 2010 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (Abs. 3 Z 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.

(7)         Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die Erhöhung dieses Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(8)         Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 6 und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung dem verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 herabgesetzt ist, hat mindestens den Betrag nach Abs. 6 zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(9)         Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Schul- und Studienzeiten nach § 52 Abs. 2 Z 7 und 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 55 Abs. 3.

(10) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Begünstigungen nach § 7 der letzte volle Monatsbezug des Beamten, mindestens jedoch eine monatliche Beitragsgrundlage von

€ 1.528,87 im Jahr 2010. Für die Erhöhung dieses Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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