§ 52 K-PG 2010 Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1)              Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten). Sie werden durch Anrechnung mit Bescheid ruhegenussfähige Zeiten.

(2)              Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind von der Landesregierung anzurechnen:

1.

die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigem Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit,

2.

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

3.

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zurückgelegte Zeit,

4.

die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversicherungsgesetz (NVG),

5.

sonstige Zeiten einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland,

6.

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht, sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146,

7.

die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

8.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule, oder staatlichen Kunstakademie, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

9.

die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Kindererziehungszeiten iSd § 1 Abs. 10 iVm § 10 Abs. 6,

10.

die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

(3)              Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können von der Landesregierung angerechnet werden:

1.

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

2.

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4)              Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.

(5)              Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.

(6)              Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Kärnten anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 K-PG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 K-PG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 K-PG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 K-PG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 K-PG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-PG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 K-PG 2010
§ 53 K-PG 2010