§ 1 K-PG 2010 Anwendungsbereich

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1)              Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Personen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2)              Beamte im Sinn dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband stehenden Bediensteten.              

(3)              Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – der Landesregierung.

(4)              Soweit dieses Gesetz für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung findet, tritt an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister (der Verbandsobmann, der Vorsitzende des Verbandsrates) und fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(5)              Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.

(6)              Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(7)              Kinder sind

1.

die ehelichen Kinder,

2.

die legitimierten Kinder,

3.

die Wahlkinder,

4.

die unehelichen Kinder und

5.

die Stiefkinder.

(8)              Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

(9)              Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(10)              Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen der Beamte, sein eigenes Kind (Abs. 7) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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