Anl. 2 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

 

(1) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 21/1997 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen, die der Bewilligungspflicht nach § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch LGBl Nr 87/1995, unterliegen und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Bewilligung nach diesem Gesetz errichtet worden sind, gelten dann als im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet, wenn nach Art. I Z 3 für ihre Errichtung keine Bewilligung erforderlich ist. Soweit hinsichtlich derartiger Hochsitze, Hochstände oder Fütterungsanlagen Verfahren nach § 57 oder Strafverfahren nach § 67 Abs. 1 im Zeitpunkt dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind diese Verfahren einzustellen.

(3) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren zur Erteilung der Bewilligung von Hochsitzen, Hochständen oder Fütterungsanlagen, sowie Gebäuden und baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23 anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.”

(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“1.

Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in § 67 Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 3630 Euro der Betrag von S 50.000,- und an die Stelle des Betrages von 7260 Euro der Betrag von S 100.000,-.

2.

Das Gesetz vom 31. Oktober 1985 über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl Nr 31/1985, idF LGBl Nr 23/1992, wird aufgehoben.

3.

Verordnungen auf Grund des Naturschutzgesetzes, mit denen Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt wurden, sowie Verordnungen auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981, mit denen Gebiete zu Landschaftsschutzgebieten erklärt wurden, welche nach § 69 Abs. 4 und 5 als Landesgesetze in Geltung stehen, dürfen gemäß den §§ 23 und 25 als Verordnungen unverändert neu erlassen werden; die §§ 2a und 27 sind dabei nicht anzuwenden. Die davon betroffenen, im Range eines Landesgesetzes stehenden Verordnungen treten mit Inkrafttreten der Verordnung, mit der sie gemäß den §§ 23 oder 25 neu erlassen werden, außer Kraft.

4.

Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103/1 vom 25. April 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl Nr L 223 vom 13. August 1997, S 9, und die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.”

(3) Mit Artikel II des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 57/2002 wurde festgelegt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes § 66a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl Nr 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 außer Kraft tritt.

 

 

Übergangsbestimmungen

Artikel II

(LGBl Nr 63/2005)

 

 

Art. I Z 11 (§ 24b Abs. 4), 13 (§ 39 Abs. 1 und 6), 15 (§ 49 Abs. 2, 3 und 5) und 16 (§ 58) treten an dem zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten (1.10.2005) in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind von der Behörde fortzusetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuständig war.

In Kraft seit 24.02.2010 bis 31.12.9999
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