Anl. 1 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Kriterien im Sinne des § 57c Z 1

1.

Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, ist anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Vorzügen, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sind unter anderem mit Hilfe der folgenden feststellbaren Daten zu ermitteln:

a)

die Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte und ihr Vorkommensgebiet;

b)

die Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene, einschließlich der Gemeinschaftsebene);

c)

die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);

d)

die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraumes, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit soweit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

2.

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, gilt als erheblich.

3.

Folgende Schädigungen gelten nicht als erheblich:

a)

nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;

b)

nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht;

c)

eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit soweit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

 

 

Anhang II

Tätigkeiten im Sinne des § 57b Abs. 1

1.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 12, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994, § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes, § 12 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen sowie dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz. Dies gilt nicht für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder –behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durchgeführt werden.

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.

4.

Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen.

5.

Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen.

6.

Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von

-

gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne der §§ 2 und 3 Chemikaliengesetz 1996

-

Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 1;

-

Biozidprodukten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

7.

Die Beförderung gefährlicher und umweltschädlicher Güter

auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz).

8.

Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit

sie nicht schon von einer der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:

a)– Kokereien

– Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)

– Anlagen zur Kohlevergasung und –verflüssigung

– Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme- Nennleistung von mehr als 50 MW

– Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als

1.000 Tonnen Erz im Jahr

– Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl

– Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen

– Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von

Nichteisenmetallen in Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als einer Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle

– Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk

– Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und

zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

– Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

– Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit

einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr

– Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere

feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln

– Chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen,

Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

– Chemische Anlagen für die Herstellung anderer

organischer Zwischenerzeugnisse

– Anlagen für die Herstellung anorganischer

Grundchemikalien

– Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle,

einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen

– Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger

Abfälle durch Verbrennen

– Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit

einer Produktionskapazität von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr

b)– Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen

– Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen

– Kohlenmonoxid

– organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe

(außer Methan)

– Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen

– Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern

– Chlor und Chlorverbindungen

– Fluor und Fluorverbindungen

9.

Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten

Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 Gentechnikgesetz).

10.

Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter

Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 Gentechnikgesetz). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen.

11.

Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ABl. Nr. L 190 vom 12. 7. 2006, S 1, besteht.

12.

Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch

veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 106 vom 17. 4. 2001, S 1.

13. Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid.

 

 

Anhang III

Sanierung von Schäden an geschützten
Arten oder natürlichen Lebensräumen

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

a)

„primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;

b)

„ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt.

c)

„Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zum Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;

d)

„zwischenzeitige Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume und ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

1.

Sanierungsziele

1.1 Ziel der primären Sanierung:

Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangzustand zurückzuversetzen.

1.2 Ziel der ergänzenden Sanierung:

Lassen sich geschädigte geschützte Arten oder natürliche Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, soll dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geographisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

1.3 Ziel der Ausgleichssanierung:

Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

2.1 Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen:

Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen geschützte Arten oder natürliche Lebensräume und ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

2.2 Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen:

Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen und Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

2.3 Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorzuschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so hat die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anzuordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

3. Wahl der Sanierungsoptionen

3.1 Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit

und die öffentliche Sicherheit;

Kosten für die Durchführung der Option;

Erfolgsaussichten jeder Option;

inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;

inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;

inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;

wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;

inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort

des Umweltschadens zu sanieren;

geographischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

3.2 Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit P. 2.2 festzulegen.

3.3 Ungeachtet des P. 3.2 darf die Behörde im Einklang mit § 57g Abs. 5 entscheiden, dass keine weitere Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn

a)

mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und

b)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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