§ 57g K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 57g

Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

 

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 57f Abs. 3 tätig geworden.

 

(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang III erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 57e Abs. 4 oder nach § 57f Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang III festgelegten Ziele erforderlich ist.

 

(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

 

(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 2 anzuwenden.

 

(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken sowie die Möglichkeit der Rückführung natürlicher Lebensräume und geschützter Arten in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

 

(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

In Kraft seit 24.02.2010 bis 31.12.9999
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