§ 58 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung

1.

der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und

2.

der Nichtigkeitsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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