§ 57a K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

XIa. Abschnitt

Vermeidung und Sanierung

von Umweltschäden

 

§ 57a

Ziele

 

Dieser Abschnitt regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume.

In Kraft seit 24.02.2010 bis 31.12.9999
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