Anl. 3 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes dem § 50a unterliegende Tätigkeiten bereits durchgeführt werden, ist derjenige, der diese Tätigkeiten durchführt, verpflichtet, dies der Dienststelle für Landesabgaben binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 unter gleichzeitiger Angabe des Inhabers der Bewilligung nach § 4 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder der Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz mitzuteilen.

(3) Die erstmalige Abgabenerklärung und Überweisung der Abgabe hat gemäß § 50d Abs. 2 bis 31. März 2007 zu erfolgen.

ÜbergangsbestimmungenArtikel II(LGBl Nr 9/2010)

(1) Dieses Gesetzes tritt – soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 9 (XIa. Abschnitt), Art. I Z 11 und 12 (§ 67 Abs. 1 lit. j, k, und l und Abs. 1a und 1b) und Z 15 (Anhänge I bis III) sind nicht anzuwenden auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die

a)

vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, (Abs. 1) stattgefunden haben oder

b)

nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet war.

(3) Art. I Z 5 (betreffend § 49 Abs. 5) ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Entschädigung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Entschädigung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

(4) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Abschnittes XIa. zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen gemäß Abschnitt XIa. mit den im Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 5) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.

(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, umgesetzt.

Artikel II(LGBl Nr 65/2016)

(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Artikel I Z 2 und 3 (§ 50a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 50c Abs. 1) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der Abgabenhöhe gemäß § 50c Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2.

Artikel II(LGBl Nr 57/2017)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebene Himmelsstrahler (Art. I Z 4) und Festlegungen von Gelände für Modellflugplätze und Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie errichtete Sportanlagen (Art. I Z 6, betreffend § 5 Abs. 1 lit. g und h) gelten als naturschutzrechtlich bewilligt.

(3) Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1 lit. m) ist auf Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) naturschutzrechtlich bewilligt sind, nicht anzuwenden.

(4) Bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach Art. I Z 3 (§ 4 lit. a, betreffend Hausboote), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und auf die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4, in der Fassung dieses Gesetzes, zutreffen, hat der Inhaber der bewilligungspflichtigen Anlage innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Europaschutzgebiete ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung sowohl nach § 49 Abs. 2 Z 1 als auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide nach § 24b innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Dies gilt nicht für Europaschutzgebiete, soweit auf sie § 24a Abs. 3 angewendet wurde.

(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) der Europäischen Kommission gemäß § 24b Abs. 4 übermittelte Gebiete sowie für Gebiete gemäß § 24b Abs. 5 ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2 Z 1) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind.

(7) Art. I Z 27 (betreffend § 54 Abs. 1) ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

(8) Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats (Art. I Z 36) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu bestellen.

(9) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) die Mitglieder des Naturschutzbeirates neu zu bestellen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestellten Naturschutzbeirates im Amt.

Artikel II(LGBl Nr 38/2019)

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 3 (betreffend § 15 Abs. 3 letzter Satz) dürfen auch rückwirkend mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.

(3) Art. I Z 4 dieses Gesetzes (betreffend § 67 Abs. 1 lit. f) tritt an dem der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung gemäß Art. I Z 3 über die Beschaffenheit und die Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen folgenden Tag in Kraft.

Artikel VII(LGBl Nr 104/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a
Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die

1.

zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind oder

2.

zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.

(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

Artikel II(LGBl Nr 62/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 5 und 10 (§ 9 Abs. 8 zweiter Satz und betreffend § 47 Abs. 1) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

(3) Art. I Z 7 (§ 12 Abs. 4) gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits erworbene Liegenschaften mit der Maßgabe, dass das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Kosten des Landes einzuverleiben ist.

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt im § 58 Abs. 2 Z 2 (Art. I Z 12) an die Stelle des Verweises „§ 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ der Verweis „§ 5 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz“.

In Kraft seit 05.08.2021 bis 31.12.9999
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