§ 7 K-MBAG § 7

K-MBAG - Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Abgabe ist jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.

(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.

(3) Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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