§ 2 K-MBAG § 2

K-MBAG - Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.

(2) Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind in der Binnenschifffahrt verwendete Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Wasserfahrzeuge (§ 2 Z 2 Schifffahrtsgesetz [SchFG], BGBl. I Nr. 62/1997) noch schwimmende Anlagen (§ 2 Z 14 SchFG) sind. Abs. 1 zweiter Halbsatz ist anzuwenden. Für Flöße im Sinne des § 99 Abs. 3 zweiter Halbsatz SchFG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Motorfahrzeuge im Sinne des Abs. 1.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-MBAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-MBAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-MBAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-MBAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-MBAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-MBAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-MBAG
§ 3 K-MBAG