§ 4 K-MBAG § 4

K-MBAG - Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Abgabepflichtig ist die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.

(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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