§ 7 K-MBAG § 7

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 - K-MBAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe ist jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.

(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.

(3) Erlischt die Zulassung des MotorfahrzeugesMotorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schiffahrtsgesetzes BGBl Nr I Nr 62/1997Schifffahrtsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 41/2005BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabenpflichtigen derAbgabepflichtigen ein die tatsächliche Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigendeübersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.

Stand vor dem 28.02.2014

In Kraft vom 01.03.1993 bis 28.02.2014

(1) Die Abgabe ist jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.

(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.

(3) Erlischt die Zulassung des MotorfahrzeugesMotorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schiffahrtsgesetzes BGBl Nr I Nr 62/1997Schifffahrtsgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 41/2005BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabenpflichtigen derAbgabepflichtigen ein die tatsächliche Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigendeübersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.

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