§ 6 K-LRHG Vertretung des Leiters

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes einen Stellvertreter zu bestimmen und den Präsidenten des Landtages davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ist der Leiter des Landesrechnungshofes durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung seines Amtes verhindert, wird er während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

(3) Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter § 4 Abs. 5 zweiter Satz (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).

In Kraft seit 04.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-LRHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-LRHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-LRHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-LRHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-LRHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 K-LRHG
§ 7 K-LRHG