§ 4 K-LRHG Stellung des Leiters

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.

(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG).

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der ihm nach Abs. 2 zugewiesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für die ordnungsgemäße Besorgung der dem Landesrechnungshof zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflicht auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).

(6) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, die Bezeichnung “Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes” zu führen.

(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Kärntner Bezügegesetz 1997 geregelt sind. Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 04.12.2012 bis 31.12.9999
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