§ 4 K-LRHG Stellung des Leiters

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.

(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher LandesbediensteterBediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, die imDienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof ihren Dienst verrichtenzu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG); er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach den §§ 6 und 11, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, Bedienstete, die beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, der Landesregierung für eine neue Verwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Leiter des Landesrechnungshofes an Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Leiters des Landesrechnungshofes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der ihm nach Abs. 2 zugewiesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für die ordnungsgemäße Besorgung der dem Landesrechnungshof zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflicht auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).

(6) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, die Bezeichnung “Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes” zu führen.

(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Kärntner Bezügegesetz 1997 geregelt sind. Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 01.01.1997 bis 03.12.2012

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat diesen nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, zu vertreten.

(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher LandesbediensteterBediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, die imDienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof ihren Dienst verrichtenzu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 2 K-LVG); er ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Bediensteten betraut, unabhängig davon, ob diese in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach den §§ 6 und 11, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, Bedienstete, die beim Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten, der Landesregierung für eine neue Verwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist der Leiter des Landesrechnungshofes an Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Leiters des Landesrechnungshofes ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten obliegen ausschließlich der Landesregierung.

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der ihm nach Abs. 2 zugewiesenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat für die ordnungsgemäße Besorgung der dem Landesrechnungshof zugewiesenen Aufgaben, insbesondere auch durch die Ausübung der Dienstaufsicht gegenüber den sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, zu sorgen. Die Dienstaufsicht umfaßt neben der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflicht auch die Überwachung der fachlichen Aufgabenbesorgung durch die Bediensteten.

(5) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 71 Abs. 4 K-LVG).

(6) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, die Bezeichnung “Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes” zu führen.

(7) Der Leiter des Landesrechnungshofes erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Kärntner Bezügegesetz 1997 geregelt sind. Dem Leiter des Landesrechnungshofes steht ein Urlaubsanspruch wie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zu. Der Antritt und die Beendigung eines Urlaubes sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.

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