§ 3 K-LRHG Bestellung und Abberufung des Leiters

K-LRHG - Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 - K-LRHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt (Art.71 Abs. 3 K-LVG).

(2) Der Präsident des Landtages hat die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtages eine Anhörung aller Bewerber um die Funktion des Leiters des Landesrechnungshofes, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, durch den Kontrollausschuß des Landtages zu veranlassen.

(3) Zum Leiter des Landesrechnungshofes darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

„a)

ein Studium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder einer technischen Studienrichtung abgeschlossen hat und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,

b)

zum Kärntner Landtag – abgesehen vom Wohnsitzerfordernis – wählbar ist,

c)

keinem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament angehört,

d)

weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,

e)

keine leitende Funktion in einer Unternehmung oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, und

              f)           keine der Funktionen nach lit. c bis e innerhalb der letzten fünf Jahre innegehabt hat.

(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.

(5) Die Amtsperiode des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn weitere Jahre ist zulässig.

(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Leiters des Landesrechnungshofes

a)

mit Ablauf des Jahres, in dem der Amtsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b)

durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Amtsinhabers auf die weitere Ausübung seines Amtes,

c)

mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 lit. b bis e,

d)

durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG oder

e)

durch die Abberufung des Amtsinhabers durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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