§ 8 K-KHG

K-KHG - Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 8

Entschädigung

 

(1) Für die aus der Inanspruchnahme von Zwangsrechten gemäß § 5 Abs.1 und 2 entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Das Land hat das Recht, die Höhe der Entschädigung durch geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Folgen der ausgeübten Zwangsrechte (§ 5 Abs 1 und 2) zu mindern.

 

(2) Für vermögensrechtliche Nachteile, die den Freiwilligen Feuerwehren anläßlich des Katastropheneinsatzes entstehen, hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten, soweit § 47 des Kärntner Feuerwehrgesetzes nicht eine kostenlose Hilfeleistung vorsieht. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.

 

(3) Ansprüche nach Abs 1 bestehen insoweit nicht, als für vermögensrechtliche Nachteile anderweitige gesetzliche oder vertragliche Entschädigungsansprüche oder Kostentragungspflichten bestehen oder die Maßnahmen nach § 5 den Verpflichteten selbst oder deren Angehörigen zum unmittelbaren Schutz vor Personen- oder Sachschäden dienten.

 

(4) Erleidet eine zur Hilfeleistung aufgebotene Person (§ 6) oder ein Angehöriger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs 1 im Zuge eines Katastropheneinsatzes bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten nach diesem Gesetz gesundheitliche Schäden, so hat das Land für die Heilungskosten bzw. eine angemessene, den Grundsätzen der Sozialhilfe entsprechende Invaliditätsrente aufzukommen, soweit diese nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt sind. Führt der Einsatz eines dieser Helfer zu seinem Tode, so sind die Bestattungskosten vom Land zu tragen und ist den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen die entfallene Unterhaltsleistung, soweit diese nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt ist, vom Land zu ersetzen.

 

(5) Forderungen nach Abs 1 bis 4 sind binnen acht Wochen nach Eintritt des Schadens beim Land geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist von acht Wochen kann der Schaden nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch anzumelden. Wird über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach kein Einvernehmen erzielt, können solche Forderungen im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Entschädigungsforderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden.

In Kraft seit 27.09.1980 bis 31.12.9999
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