Gesamte Rechtsvorschrift K-KHG

Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

K-KHG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 26. Juni 1980 über Maßnahmen zur Bekämpfung von
Katastrophenfolgen (Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG)
StF: LGBl Nr 66/1980

§ 1 K-KHG


§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung und zur Beschränkung der Menschen oder Sachen treffenden Auswirkungen einer Katastrophe (Katastrophenhilfe).

 

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach Abs 1, die in Gesetzgebung oder in Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

§ 2 K-KHG


§ 2

Katastrophenschutzpläne

 

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die in ihrem Bereich möglichen und absehbaren Katastrophenfälle und deren mögliche Auswirkungen die für die Vorbereitung und Durchführung einer wirksamen Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) erforderlichen Maßnahmen in einem Katastrophenschutzplan vorzusehen.

 

(2) Vor der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gemeinden zu hören. Die Gemeinden haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über die in ihrem Gemeindegebiet bestehenden Möglichkeiten der Alarmierung und Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und vorhandenen Geräte (Werkzeuge, Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeuge), über Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose und Verletzte, über eine Notversorgung (Nahrungsmittel und Decken) und über die mögliche ärztliche Hilfe in Kenntnis zu setzen.

 

(2a) Von der Erstellung des Katastrophenschutzplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch jene Rettungsorganisationen zu hören, die unter Bedachtnahme auf die in Abs 1 genannten Katastrophenfälle in Betracht kommen und die in ihrem Sprengel ihren Standort haben. Die Rettungsorganisationen haben die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere über ihre Möglichkeiten zur Hilfeleistung, die Möglichkeiten der Alarmierung und der Nachrichtenübermittlung, über die verfügbaren Hilfspersonen und die vorhandenen Rettungsmittel in Kenntnis zu setzen.

 

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Gemeinden den Katastrophenschutzplan zu übermitteln.

 

(4) Die Landesregierung hat für den Fall, daß mehrere Bezirke von den Auswirkungen einer Katastrophe betroffen sind oder eine Assistenzleistung des Bundesheeres erforderlich ist, die erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs 1) in einem Katastrophenschutzplan des Landes vorzubereiten.

§ 2a K-KHG Externe Notfallpläne für Betriebe


(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Seveso-III-Richtlinie für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachenwerten begrenzt werden können;

b)

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten und durchzuführen;

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

a)

Namen und Stellung der Personen, die gemäß § 3 zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;

e)

Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie beschrieben sind, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

f)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen, gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;           

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.

(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Seveso-III-Richtlinie oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese folgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplans, insbesondere im Hinblick auf Domino-Effekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, anzuhören.

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, von der Standortgemeinde sowie von den an diese angrenzenden Gemeinden für mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung und, wenn von den betroffenen Gemeinden regelmäßig ein Publikations- oder Mitteilungsblatt herausgegeben wird, auch in diesem bekanntzugeben. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann berechtigt ist, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Bei der Erstellung des externen Notfallplans sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die externen Notfallpläne sind in jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im Betrieb, bei den Notfall- und Rettungsdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse über die Behandlung schwerer Unfälle zu berücksichtigen. Abs. 4 ist anzuwenden. Sind wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes erforderlich, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 2b K-KHG Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen


(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG hat die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern nicht § 2a anzuwenden ist – in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 externe Notfallpläne mit Angabe der im Notfall im Umkreis des Standortes zu ergreifenden Maßnahmen zu erstellen.

(2) Der Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Abs. 1 ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Abfallentsorgungseinrichtung zuständige Behörde ist vor Erstellung des externen Notfallplans anzuhören.

(3) § 2a Abs. 2, Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(4) Die externen Notfallpläne haben insbesondere jene Informationen zu enthalten, die gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Mineralabfallrichtlinie 2006/21/EG der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen.

(5) Der Betreiber der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei einem schweren Unfall unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potentiellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

§ 3 K-KHG Einsatzleitung


(1) Die Anordnung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe (§ 1 Abs. 1) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Notfallpläne gemäß §§ 2a oder 2b sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint. Einsatzleiter ist der Bezirkshauptmann, in den Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister.

(2) Der Bezirkshauptmann, in den Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für seine Beratung im Katastrophenfall aus den an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Stellen sowie aus sonstigen Fachleuten einen dem Ausmaß und der Art der Katastrophe angepaßten Katastrophenstab zu bilden.

(3) Die Landesregierung hat für die Fälle des § 2 Abs. 4 für den Bereich des gesamten Landes einen Einsatzleiter zu bestellen. Der Einsatzleiter hat für diese Fälle einen Katastrophenstab unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu bilden.

(4) Der Bezirkshauptmann kann bestimmte Maßnahmen der Katastrophenhilfe, insbesondere auch Maßnahmen nach §§ 5 und 6, dem Bürgermeister als örtlichem Einsatzleiter übertragen, wenn und soweit dies im Interesse einer raschen und geordneten Durchführung der Katastrophenhilfe erforderlich erscheint. Für diese Fälle hat der Bürgermeister einen örtlichen Katastrophenstab unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 zu bilden.

(5) Die Einsatzleiter haben das Recht, mit der Leitung bestimmter Einsätze hiefür besonders geeignete Personen zu betrauen. Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr obliegt - unbeschadet des Anordnungsrechtes des Einsatzleiters - dem Bezirksfeuerwehrkommandanten als Hilfsorgan des Bezirkshauptmannes; dies gilt für den Landesfeuerwehrkommandanten in den Fällen des § 2 Abs. 4 sinngemäß. Für die Leitung des Einsatzes von Katastrophenhilfszügen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes gelten die Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.

§ 4 K-KHG


§ 4

Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Einrichtungen, insbesondere die Freiwilligen Feuerwehren, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Das Land hat landeseigene Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe besonders geeignet sind, dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 5 K-KHG


§ 5

Zwangsrechte

 

(1) Der Einsatzleiter hat das Recht, bei Gefahr im Verzug während des Katastropheneinsatzes

a)

über fremde Grundstücke und bauliche Anlagen zu verfügen, wenn dies für die Schnelligkeit oder Wirksamkeit von Einsatzmaßnahmen unbedingt erforderlich ist;

b)

Einsatzmittel dritter Personen in Anspruch zu nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Einsatzmittel für die Abwehr oder Bekämpfung der Katastrophe nicht ausreichen; dies gilt nicht hinsichtlich der für die Bundespolizei, das Bundesheer oder die Heeresverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben

vorgesehenen Einsatzmittel;

c)

den Zutritt zu gefährdeten Gebieten und zum Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;

d)

auf fremden Grundstücken zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophenschäden unbedingt erforderliche geeignete Vorkehrungen, auch solche baulicher Art, zu treffen;

e)

die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern dies auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen erforderlich ist.

 

(2) Der Einsatzleiter hat das Recht, fremde Grundstücke und Gebäude zur vorläufigen Unterbringung der durch die Katastrophe betroffenen oder an der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe beteiligten Personen in Anspruch zu nehmen, sofern die zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht ausreichen. Ausgenommen von der Inanspruchnahme sind Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.

 

(3) Die Ausübung der Zwangsrechte hat bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. In Anspruch genommene Einsatzmittel sind nach Beendigung des Einsatzes zurückzustellen.

§ 6 K-KHG


§ 6

Aufgebot

 

(1) Soweit der Einsatz der Feuerwehr und sonstigen an Maßnahmen der Katastrophenhilfe beteiligten Personen nicht ausreicht, ist der Einsatzleiter- unbeschadet der nach anderen Gesetzen bestehenden Befugnisse - berechtigt, jede taugliche Person im Gemeindegebiet im Rahmen der Zumutbarkeit zur Hilfeleistung aufzubieten; ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sowie Personen, deren Dienstleistung zur Zeit der Katastrophe zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist.

 

(2) Die aufgebotenen Personen sind verpflichtet, während der Dauer ihres Einsatzes die Anordnungen des Einsatzleiters oder der von ihm jeweils mit der Leitung bestimmter Einsätze beauftragten Personen zu befolgen.

 

(3) Soweit Anordnungen nach Abs 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs 1 lit a des Wehrgesetzes 2001, oder bei einer unmittelbaren

Vorbereitung eines solchen Einsatzes nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 K-KHG Mitwirkung der Bundespolizei und des Bundesheeres


(1) Die Organe des Wachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. a bis c und e mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.

§ 8 K-KHG


§ 8

Entschädigung

 

(1) Für die aus der Inanspruchnahme von Zwangsrechten gemäß § 5 Abs.1 und 2 entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen. Das Land hat das Recht, die Höhe der Entschädigung durch geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Folgen der ausgeübten Zwangsrechte (§ 5 Abs 1 und 2) zu mindern.

 

(2) Für vermögensrechtliche Nachteile, die den Freiwilligen Feuerwehren anläßlich des Katastropheneinsatzes entstehen, hat das Land angemessene Entschädigung zu leisten, soweit § 47 des Kärntner Feuerwehrgesetzes nicht eine kostenlose Hilfeleistung vorsieht. Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen.

 

(3) Ansprüche nach Abs 1 bestehen insoweit nicht, als für vermögensrechtliche Nachteile anderweitige gesetzliche oder vertragliche Entschädigungsansprüche oder Kostentragungspflichten bestehen oder die Maßnahmen nach § 5 den Verpflichteten selbst oder deren Angehörigen zum unmittelbaren Schutz vor Personen- oder Sachschäden dienten.

 

(4) Erleidet eine zur Hilfeleistung aufgebotene Person (§ 6) oder ein Angehöriger einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs 1 im Zuge eines Katastropheneinsatzes bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten nach diesem Gesetz gesundheitliche Schäden, so hat das Land für die Heilungskosten bzw. eine angemessene, den Grundsätzen der Sozialhilfe entsprechende Invaliditätsrente aufzukommen, soweit diese nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt sind. Führt der Einsatz eines dieser Helfer zu seinem Tode, so sind die Bestattungskosten vom Land zu tragen und ist den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen die entfallene Unterhaltsleistung, soweit diese nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt ist, vom Land zu ersetzen.

 

(5) Forderungen nach Abs 1 bis 4 sind binnen acht Wochen nach Eintritt des Schadens beim Land geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist von acht Wochen kann der Schaden nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch anzumelden. Wird über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach kein Einvernehmen erzielt, können solche Forderungen im Verfahren außer Streitsachen bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die die Entschädigungsforderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden.

§ 9 K-KHG Strafbestimmungen


(1)

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer              

a)

mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;

b)

vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe behindert;

c)

den gemäß § 5 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

d)

einem Aufgebot (§ 6) nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

e)

den nach § 6 Abs. 2 erteilten Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

f)

einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 4, 2a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, § 2b Abs. 3 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 erster Satz oder § 2a Abs. 6 sowie § 2b Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

§ 10 K-KHG


§ 10

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11 K-KHG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, und

b)

Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2015.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf folgende Richtlinien in der nachstehend geführten Fassung:

a)

Seveso-III-Richtlinie: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1.

b)

Mineralabfallrichtlinie: Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14.

Anlage

Anl. 1 K-KHG (


LGBl Nr 40/2015)

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie) ist ein bestehender externer Notfallplan an Art. I anzupassen, wenn der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Art. I Z 5 nicht § 2a, in der Fassung des Art. I Z 1 bis 6 dieses Gesetzes, entsprechen oder sich diese Informationen seit der Erstellung des externen Notfallplans geändert haben. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3) Bei am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse (Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie), für die bisher kein externer Notfallplan erstellt wurde, ist dieser neu zu erstellen. Die Betreiber sind verpflichtet, der Behörde bis 1. Juni 2016 die Informationen gemäß Art. 1 Z 5 (§ 2a Abs. 4 K-KHG) zu übermitteln.

Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG (K-KHG) Fundstelle


Gesetz vom 26. Juni 1980 über Maßnahmen zur Bekämpfung von
Katastrophenfolgen (Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG)
StF: LGBl Nr 66/1980

Änderung

LGBl Nr 42/1997

LGBl Nr 6/1998

LGBl Nr 60/2000

LGBl Nr 54/2005

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 42/1997

LGBl Nr 6/1998

LGBl Nr 60/2000

LGBl Nr 54/2005

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 9/2013

LGBl Nr 10/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 40/2015

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Katastrophenschutzpläne

§ 2a

Externe Notfallpläne für Betriebe

§

2b Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen

§ 3

Einsatzleitung

§ 4

Pflichten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 5

Zwangsrechte

§ 6

Aufgebot

§ 7

Mitwirkung der Bundespolizei und des Bundesheeres

§ 8

Entschädigung

§ 9

Strafbestimmungen

§ 10

Eigener Wirkungsbereich

§ 11

Verweisungen

 

Übergangsbestimmungen

 

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