§ 10 K-KHG

K-KHG - Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 10

Eigener Wirkungsbereich

 

Die den Gemeinden gemäß § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 27.09.1980 bis 31.12.9999
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