§ 2a K-KHG Externe Notfallpläne für Betriebe

K-KHG - Kärntner Katastrophenhilfegesetz - K-KHG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU hat die Bezirksverwaltungsbehörde in Ergänzung der Katastrophenschutzpläne gemäß § 2 innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen gemäß Abs. 4 externe Notfallpläne im Sinne des Art. 12 der Seveso-III-Richtlinie für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.

(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe gemäß Abs. 1 sind über die Zwecke des § 2 Abs. 1 hinaus zu erstellen, um

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachenwerten begrenzt werden können;

b)

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten und durchzuführen;

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betroffenen Gebiet weiterzugeben und

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Die externen Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

a)

Namen und Stellung der Personen, die gemäß § 3 zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;

e)

Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie beschrieben sind, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

f)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen, gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;           

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.

(4) Der Inhaber eines Betriebes gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben, für die erst nach ihrer Inbetriebnahme ein externer Notfallplan zu erstellen ist, sind diese Informationen längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem Abs. 1 auf den Betrieb anzuwenden ist, zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber des Betriebes sowie die Inhaber von Betrieben der unteren und der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 2 und 3 der Seveso-III-Richtlinie oder Gruppen von Betrieben, für welche aufgrund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese folgenschwerer sein können, sind bei der Erstellung des externen Notfallplanes zu beteiligen und deren interne Notfallpläne sind zu berücksichtigen. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht die Behörde ist, der der Betrieb den Sicherheitsbericht gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie zu übermitteln hat, ist auch diese Behörde vor der Erstellung des externen Notfallplans, insbesondere im Hinblick auf Domino-Effekte gemäß Art. 9 der Seveso-III-Richtlinie, anzuhören.

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, von der Standortgemeinde sowie von den an diese angrenzenden Gemeinden für mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung und, wenn von den betroffenen Gemeinden regelmäßig ein Publikations- oder Mitteilungsblatt herausgegeben wird, auch in diesem bekanntzugeben. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, daß innerhalb der Auflagefrist jedermann berechtigt ist, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Bei der Erstellung des externen Notfallplans sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die externen Notfallpläne sind in jeweils angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im Betrieb, bei den Notfall- und Rettungsdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse über die Behandlung schwerer Unfälle zu berücksichtigen. Abs. 4 ist anzuwenden. Sind wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes erforderlich, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in den Sicherheitsberichten gemäß Art. 10 der Seveso-III-Richtlinie entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplanes gemäß Abs. 1 erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen und gegebenenfalls jenen benachbarten Mitgliedstaaten der EU und jenen benachbarten Bundesländern mitzuteilen, deren Gebiete sich nahe am Betriebsgelände befinden. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2a K-KHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2a K-KHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2a K-KHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2a K-KHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2a K-KHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-KHG
§ 2b K-KHG