§ 14a K-JSG Aufsichtsorgane

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Bezirksverwaltungsbehörden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14a K-JSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14a K-JSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14a K-JSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14a K-JSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14a K-JSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 K-JSG
§ 14b K-JSG