§ 13 K-JSG

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 13

Autostoppen

 

(1) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, ihnen persönlich nicht bekannte Kinder im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.

 

(2) Kindern ist es untersagt, ihnen persönlich nicht bekannte Lenker von Kraftfahrzeugen dazu aufzufordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.

 

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, den Gelegenheitsverkehr und in begründeten Notfällen.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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