§ 17 K-JSG Sanktionen für Jugendliche

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Jugendliche, die

a)

den Geboten oder Verboten der §§ 8, 10a, 12 oder 13 Abs. 2 zuwiderhandeln oder dies bei den Verboten nach § 12 versuchen, oder

b)

sich bei Vorliegen eines begründeten Verdachts und trotz nachweislicher Belehrung über die Folgen weigern, an der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft gemäß § 18 Abs. 5 mitzuwirken,

c)

ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt führen oder verwenden oder

d)

die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen § 14e Abs. 2 nicht befolgen,

              begehen              eine Verwaltungsübertretung.

(2) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a und b können von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Aufträge erteilt werden:

a)

die Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung über die Zielsetzungen des Jugendschutzes, um die kognitiven, emotionalen, verhaltensmäßigen und sozialen Voraussetzungen einer Einstellungsänderung herbeizuführen;

b)

das unentgeltliche Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, wie insbesondere die Mithilfe bei der Jugend- oder Altersbetreuung oder bei sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen.

(3) Aufträge nach Abs. 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters verhängt werden.

(4) Wird ein Auftrag nach Abs. 2 erteilt, so ist im Straferkenntnis für den Fall, dass die aufgetragene Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die an deren Stelle tretende Ersatzstrafe gemäß Abs. 5 festzusetzen.

(5) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b, wenn nach der Lage des Falles Aufträge nach Abs. 2 nicht wirkungsvoll erscheinen oder wenn die Zustimmung nach Abs. 3 nicht gegeben wird, sowie in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sind Geldstrafen bis zu 500,– Euro, im Fall der zweiten Wiederholung einer der in Abs. 1 lit. a oder b genannten Verwaltungsübertretungen bis zu 1.000,– Euro zu verhängen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

(6) Abweichend von Abs. 1 lit. a liegt eine Verwaltungsübertretung aufgrund des Erwerbes oder Besitzes von Genuss- und Suchtmitteln nach § 12 nicht vor, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch die Landesregierung, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Einrichtung, die von der Landesregierung zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist, veranlasst wurde.

(7) § 16 Abs. 5 ist anzuwenden.

(8) Rechtskräftige Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 lit. a iVm § 12 gegenüber Personen, die über eine Lenkberechtigung für Mopeds oder Fahrzeuge der Klasse B oder F verfügen, sind der zuständigen Behörde nach dem Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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