§ 19 K-JSG

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 19

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendschutzgesetz, LGBl Nr 46/1964, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 30/1971 und 37/1982, außer Kraft.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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