§ 10a K-JSG

K-JSG - Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 10a

Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen

 

(1) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nicht besuchen, insoweit diese vom Veranstalter als für Kinder oder Jugendliche nicht geeignet angekündigt wurden. Der Veranstalter hat im Hinblick auf die Ankündigung der Jugendzulässigkeit von Filmen die jeweiligen Gutachten und Empfehlungen zur Alterskennzeichnung von Medienprodukten durch die Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu berücksichtigen.

 

(2) Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr dürfen Kinder Filmvorführungen nur in Begleitung von Aufsichtspersonen besuchen.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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