Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2025
(1)Absatz einsDie informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß § 5, öffentliche Stellen gemäß § 15b lit. a und öffentliche Geodatenstellen gemäß § 19c lit. j sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:Die informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß Paragraph 5,, öffentliche Stellen gemäß Paragraph 15 b, Litera a und öffentliche Geodatenstellen gemäß Paragraph 19 c, Litera j, sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
a)Litera aIdentifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten von Antragstellern und ihrer namhaft gemachten Ansprechpersonen,
b)Litera bantrags- und erledigungsbezogene Daten.
(2)Absatz 2Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 2, sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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